Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 2 Ämter für Ausbildungförderung

Stand: 26.08.2026

SozialrechtSachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2781--1993/2#abs-1 (1) Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Ämter für Ausbildungsförderung errichtet. Sie erfüllen die ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die aus der Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehende Mehrbelastung einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte für mehrere Landkreise, mehrere Kreisfreie Städte oder mindestens einen Landkreis und eine Kreisfreie Stadt ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu errichten. Die Rechtsverordnung legt fest, bei welcher Gebietskörperschaft durch Neuordnung der örtlichen Zuständigkeit eine Mehr- oder Minderbelastung eintritt, und regelt die Ausgleichszahlung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2781--1993/2#abs-2 (2) Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen im Freistaat Sachsen sind die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung. Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen.

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