Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JMStV§ 5a Video-Sharing-Dienste
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2410--2002/5a#abs-1 (1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 treffen Anbieter von Video-Sharing-Diensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2410--2002/5a#abs-2 (2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,
2. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.
Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können.