Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JMStV§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
Stand: 26.08.2026
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.