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FOSO

§ 30 Schriftliche und praktische Prüfung

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/30#abs-1 (1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Inhalte aus

1. dem Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten,

2. dem Fach Englisch mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,

3. dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und

4. dem fachrichtungsbezogenen Fach mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten für die Fachrichtung

a)

Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie mit dem Fach Agrarbiologie,

b)

Gesundheit und Soziales mit dem Fach Gesundheitsförderung und Soziale Arbeit,

c)

Technik mit dem Fach Angewandte Physik und

d)

Wirtschaft und Verwaltung mit dem Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/30#abs-2 (2) In der Fachrichtung Gestaltung umfasst die Prüfung Inhalte aus dem fachrichtungsbezogenen Fach Künstlerisch-ästhetische Praxis. Die Prüfung wird als praktische Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 360 Minuten durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/30#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben werden zentral von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/30#abs-4 (4) Für jede Prüfung beauftragt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zwei seiner Mitglieder mit der Durchführung der Erst- und Zweitkorrektur.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/30#abs-5 (5) Weichen die beiden Korrekturergebnisse voneinander ab, legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote im Rahmen der beiden Notenvorschläge fest. Abweichend von Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied auch eine Fachlehrkraft aus dem Prüfungsausschuss mit der Festlegung der Prüfungsnote beauftragen.

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