Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule

FOSO

§ 14 Leistungsnachweise

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/14#abs-1 (1) Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen und Kurzberichte. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und Präsentationen. Praktische Leistungsnachweise beinhalten die Ausführung praktischer Aufgaben und Projekte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/14#abs-2 (2) Ein komplexer Leistungsnachweis beinhaltet eine Aufgabenstellung, die darauf gerichtet ist, ein Projekt selbstständig zu planen, durchzuführen und abzuschließen. Die Aufgabenstellung besteht in der Regel aus einer Kombination schriftlicher, mündlicher und praktischer Aufgabenteile.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/14#abs-3 (3) In der Regel darf pro Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit und sollen in einer Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/14#abs-4 (4) In Klassenstufe 11 ist die Projektarbeit der komplexe Leistungsnachweis. In Klassenstufe 12 soll ein komplexer Leistungsnachweis erbracht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/14#abs-5 (5) Art, Anzahl und Gewichtung der in einem Fach zu erbringenden Leistungsnachweise werden jeweils zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/14#abs-6 (6) Eine Klassenarbeit kann aus zentralen Aufgabenstellungen bestehen. Die zentralen Aufgabenstellungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde erstellt und haben das Ziel, den Lernerfolg nach Abschluss mehrerer Unterrichtseinheiten nachzuweisen.

←§ 13 →§ 15