Gesetze / Landesrecht Sachsen / Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026
FAMG 2025/2026§ 3 Jahresbezogene Anpassung der Verbundgrundlagen
Stand: 26.08.2026
Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
1. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
2. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 22 304 000 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen voraussichtlich für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
3. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 36 190 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
4. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 3 525 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
5. im Jahr 2026 ein Betrag in Höhe von 6 345 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund von Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) entspricht,
6. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 47 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entspricht,
7. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 58 750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den voraussichtlichen zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aus der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen entspricht,
8. im Jahr 2025 ein Betrag in Höhe von 32 900 000 Euro und im Jahr 2026 ein Betrag in Höhe von 35 250 000 Euro, der im Zuge der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
9. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 4 700 000 Euro, der im Zuge der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen aufgrund des Artikels 1 des FAG -Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht,
10. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 28 200 000 Euro, der im Zuge der Umsetzung des Startchancen-Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen aufgrund des Artikels 1 des FAG -Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht, sowie
11. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 93 671 000 Euro, der dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder gemäß § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entspricht.