Gesetze / Landesrecht Sachsen / Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026

FAMG 2025/2026

§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2025

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21269/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2025 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

1. 21,13708615 Prozent seiner Anteile am voraussichtlichen Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner voraussichtlichen Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen und

2. 21,13708615 Prozent des voraussichtlichen Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des voraussichtlichen Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21269/1#abs-2 (2) Im Haushaltsjahr 2025 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz 4 363 413 801 Euro. Darin sind enthalten:

1. ein Minderungsbetrag in Höhe von 285 566 000 Euro als Anteil an dem im Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2023 entstandenen Gesamtminderungsbetrag in Höhe von 485 566 000 Euro,

2. ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in Höhe von 986 801 Euro,

3. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 300 000 000 Euro, der dem Kommunalen Vorsorgefonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750), in der jeweils geltenden Fassung, entnommen wird,

4. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 133 140 000 Euro zur Unterstützung der Kommunen bei der Finanzierung des Minderungsbetrags aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2023 nach Nummer 1,

5. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80 000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz ,

6. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 40 000 000 Euro zur Erstattung der im Jahr 2023 gewährten Bedarfszuweisungen zur Abmilderung von Belastungen der Kommunen aus der Reform des Wohngeldgesetzes 2023 und

7. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 3 702 000 Euro zur vorläufigen Erstattung der voraussichtlich anfallenden Summe an Bedarfszuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen der Kommunen im Rahmen der Waldbrandbekämpfung 2022.

§ 2