Gesetze / Landesrecht Sachsen / Haushaltsgesetz 2025/2026

HG 2025/2026

§ 8 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/8#abs-1 (1) In den Haushaltsjahren 2025 und 2026 werden jeweils 47 Stellen mit einer Wertigkeit von jeweils mindestens der Entgeltgruppe 7 gemäß Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder der Besoldungsgruppe A7 gemäß Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie die dazugehörigen Personalausgaben zur Absicherung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gesperrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/8#abs-2 (2) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) sowie nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 6 Absatz 2 und dem Personalsoll C gemäß § 6 Absatz 4 ohne den Personalpool Demografie (Kapitel 02 09) und ohne den Personalpool Digitalisierung (Kapitel 02 10). Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr um 0,25 Prozentpunkte oder mehr rückläufig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/8#abs-3 (3) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/8#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 gesperrten Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben sind dem Stellenpool zuzuführen, soweit nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres eine den Sperrstellen entsprechende Anzahl von Stellen mit schwerbehinderten Menschen oder diesen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellten Menschen besetzt werden kann. Dabei ist die Zuführung von befristeten Stellen nicht möglich. Die Zuführung der Stellen und der dazugehörigen Personalausgaben in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Solange die erforderliche Anzahl der regulären Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist die Neubesetzung freier Stellen durch das jeweilige Ressort nicht zulässig. Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/8#abs-5 (5) Ist die Zahl der mit schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen besetzten Stellen im Durchschnitt des Vorjahres kleiner als im Durchschnitt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag. Bei der Berechnung der zusätzlich zu sperrenden Stellen sind im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern der Polizeivollzugsdienst der Kapitel 03 12, 03 14 und 03 16 sowie im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus der künstlerische Bereich des Staatsbetriebes Sächsische Staatstheater (Kapitel 12 79) ausgenommen. Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/8#abs-6 (6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 als Stellenpool für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 fortzuführen. Diesem werden zusätzlich die im Haushaltsjahr 2024 gesperrten Stellen zugeführt, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2024 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/8#abs-7 (7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus die nach den Absätzen 4 und 6 im Stellenpool befindlichen Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber neu einstellen, umzusetzen. § 50 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt entsprechend.

§ 7f § 9