Gesetze / Landesrecht Sachsen / Haushaltsgesetz 2025/2026

HG 2025/2026

§ 7f Besondere Regelungen zur Personalbewirtschaftung an Hochschulen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

An Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes können außerhalb des Stellenplans geführt werden:

1. bis zu 100 Leerstellen für Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhältnisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen zu übernehmen,

2. bis zu 12 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Personalausgaben im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) zu 75 Prozent durch den Bund finanziert werden,

3. bis zu 130 Leerstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent aus Mitteln Dritter finanziert werden,

4. bis zu 17 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 jeweils für die Dauer von drei Jahren, wenn deren Personalausgaben einschließlich des Versorgungszuschlages aus Hochschulmitteln finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen im Zuge der Hochschulentwicklungsplanung auf besetzbare Stellen zu übernehmen, sowie

5. bis zu 53 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Personalausgaben aus der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finanziert werden.

Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung mit dem zu Berufenden und bei Beschäftigten mit Abschluss des Arbeitsvertrages als ausgebracht. Sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen. Mit Beendigung der Finanzierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte entfällt die Leerstelle.

§ 7e § 8