Gesetze / Landesrecht Sachsen / Haushaltsgesetz 2025/2026
HG 2025/2026§ 7b Ergänzende Regelung zu § 47 der Sächsischen Haushaltsordnung
Stand: 27.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird.