Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 66 Aufnahmevoraussetzungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/66#abs-1 (1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und
aa)
ein Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege von mindestens sechs Wochen oder
bb)
eine zweijährige Berufstätigkeit oder
c)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung,
2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld des Fachbereichs Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/66#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/66#abs-3 (3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Heilerziehungspflege einschlägig waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/66#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.