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FSO

§ 26 Protokoll

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/26#abs-1 (1) Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis jeder Sitzung ein Protokoll. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die protokollführende Person. Das Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Ausschusses und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/26#abs-2 (2) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/26#abs-3 (3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüflings und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/26#abs-4 (4) Das Protokoll der praktischen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung enthalten. Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend.

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