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FSO

§ 105 Zulassung zur Prüfung und Widerruf der Prüfungsteilnahme

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/105#abs-1 (1) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer

1. über einen mittleren Schulabschluss als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule verfügt,

2. vor dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses mindestens sechs Schuljahre fortlaufend im Fach Englisch unterrichtet worden ist,

3. an dem in der Stundentafel für die Zusatzausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife ausgewiesenen Unterricht teilgenommen und nicht mehr als 20 Prozent dieser Zusatzausbildung unentschuldigt versäumt hat sowie

4. die Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife spätestens bis zum Ende der ersten Klassenstufe bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/105#abs-2 (2) Der Antrag gemäß Absatz 1 Nummer 4 kann bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung stattfindet, schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall werden die in der Zusatzausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife erbrachten Leistungsnachweise bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/105#abs-3 (3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer in dem in § 104 Absatz 2 Nummer 3 jeweils genannten Fach des Fachbereichs insgesamt sieben Leistungsnachweise, darunter mindestens vier schriftliche Leistungsnachweise erbracht und für dieses Fach keine schlechtere Vornote als „ausreichend“ erhalten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/105#abs-4 (4) Mit der Nichtzulassung zur Prüfung gilt die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als nicht bestanden. § 110 bleibt unberührt.

§ 104 § 106