Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 104 Ausbildungsziel
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/104#abs-1 (1) In den Fachbereichen Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule kann in Verbindung mit der Fachschulausbildung und der Zusatzausbildung nach Maßgabe der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel die Fachhochschulreife erworben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/104#abs-2 (2) Grundlagen für den Erwerb der Fachhochschulreife sind
1. die Zeugnisnote in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach,
2. die Zeugnisnote gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
3. in den Fachbereichen Gestaltung und Technik sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule die Zeugnisnote im Fach Englisch, im Fachbereich Sozialwesen die Zeugnisnote im Fach Mathematik oder im Fachbereich Wirtschaft die Zeugnisnoten im Fach Englisch und, in Abhängigkeit vom Unterrichtsangebot der jeweiligen Fachschule, in einem naturwissenschaftlichen Fach der Stundentafel.