Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 70 Wahlstatistische Auszählungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/70#abs-1 (1) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

1. die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,

2. die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Ungültigkeitsgründe von Stimmen

als Landesstatistik zu erstellen. Bei der Erstellung der Statistik ist das Wahlgeheimnis zu wahren. Durch die Statistik darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/70#abs-2 (2) Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt. Es dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent aller Wahlbezirke an der Statistik teilnehmen. Ein für die Statistik ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/70#abs-3 (3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nummer 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Alter zusammengefasst sind. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nummer 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Alter zusammengefasst sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis, Wahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer.

§ 69 § 71