Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 68 Ersatzwahl

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/68#abs-1 (1) Bei der Ersatzwahl sind die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen und Kreiswahlvorschläge neu einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/68#abs-2 (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Ersatzwahl und zugleich die von ihr oder ihm angeordnete Abkürzung von Fristen und Terminen öffentlich bekannt, die nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung vorgesehen sind. Sie oder er kann im Einzelfall weitere Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 67 § 69