Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 62 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/62#abs-1 (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 20 zusammen. Dabei bildet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/62#abs-2 (2) Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen,
7. die im Wahlkreis gewählte Bewerberin oder den im Wahlkreis gewählten Bewerber.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/62#abs-3 (3) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 22 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 20 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/62#abs-4 (4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie oder ihn auf die Vorschriften des § 44 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 40 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob diese oder dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.