Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 56 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 54 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den dort bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 57 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 55 § 57