Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 22 Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Erteilung von Wahlscheinen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/22#abs-1 (1) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/22#abs-2 (2) Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 versäumt haben,
2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 entstanden ist,
3. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/22#abs-3 (3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.