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LWO

§ 22 Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Erteilung von Wahlscheinen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/22#abs-1 (1) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/22#abs-2 (2) Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein,

1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 versäumt haben,

2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 entstanden ist,

3. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/22#abs-3 (3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 21 § 23