Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 91 Praxisbegleitung
Stand: 27.08.2026
Während der praktischen Ausbildung und des jeweiligen Einsatzes gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung soll
1. im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 160 Minuten und
2. im dritten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 240 Minuten
eine fachliche Begleitung von den Lehrkräften der Schule erfolgen.