Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule

BFSO

§ 91 Praxisbegleitung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Während der praktischen Ausbildung und des jeweiligen Einsatzes gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung soll

1. im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 160 Minuten und

2. im dritten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 240 Minuten

eine fachliche Begleitung von den Lehrkräften der Schule erfolgen.

§ 90 § 92