Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule

BFSO

§ 45 Ausbildungsziel und -dauer

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/45#abs-1 (1) Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für medizinische Dokumentation befähigt dazu, Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation interdisziplinär, weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen. Die Schülerinnen und Schüler werden für die Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung, Aufbereitung und Auswertung von medizinischen Daten qualifiziert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/45#abs-2 (2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 44 § 46