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BFSO

§ 19 Schulwechsel und Verlängerung des Schulverhältnisses

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/19#abs-1 (1) Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich. Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Schule von der abgebenden Schule sämtliche Schülerunterlagen einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten. Bei der abgebenden Schule verbleiben die Zeugniskopien. Erfolgt ein Schulwechsel an eine Schule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/19#abs-2 (2) Kann die Teilnahme an der praktischen Ausbildung oder am Betriebspraktikum im Umfang von mindestens 80 Prozent der hierfür in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstundenzahl nicht nachgewiesen werden, können diese Fehlzeiten unmittelbar nach Abschluss der Klassenstufe oder unmittelbar im Anschluss an die Regelausbildungszeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachgeholt werden. Werden die Fehlzeiten im Anschluss an die Regelausbildungszeit nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.

§ 18 § 20