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BFSO

§ 17 Versetzung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/17#abs-1 (1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten in allen Lernfeldern und der praktischen Ausbildung über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/17#abs-2 (2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1. die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote ungenügend bewertet wurden,

2. die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote mangelhaft bewertet wurden,

3. auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte oder

4. die Jahresnote für die praktische Ausbildung schlechter als ausreichend ist.

§ 16 § 18