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BFSO§ 11 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/11#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika dienen der Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz unter Praxisbedingungen. Insbesondere sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Anwendung von Kenntnissen und Fähigkeiten unter Praxisbedingungen,
2. Vertrautmachen mit dem sozialen Umfeld in einer Praxiseinrichtung,
3. Vertiefen und Erweitern von Fach-, Human- und Sozialkompetenz,
4. Erlangen beruflicher Fertigkeiten,
5. Kennenlernen des Zusammenwirkens verschiedener Bereiche der Praxiseinrichtung und deren Zusammenarbeit mit Partnern,
6. Vertrautmachen mit Arbeitsabläufen und deren zugrundeliegenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/11#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung ist nach Maßgabe der Stundentafel an verschiedenen geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen. Die Entscheidung über die Eignung der Praxiseinrichtung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit keine andere Regelung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/11#abs-3 (3) Die Schülerin oder der Schüler wird während der praktischen Ausbildung von einer Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. Zwischen der Praxiseinrichtung und der Schule sind die Dauer der Ausbildung, die Arbeitszeit, die Einsatzbereiche, die betreuenden Fachkräfte sowie die zu erstellenden Tätigkeits- oder Ausbildungsnachweise und Einschätzungen festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/11#abs-4 (4) Ergänzend zu Absatz 3 erfolgt während der praktischen Ausbildung eine fachliche Begleitung von der Lehrkraft der Schule. Die fachliche Begleitung umfasst die fachliche Betreuung und Beurteilung der Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Praxiseinrichtung sowie reflektierende und beratende Gespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit der für die fachliche Begleitung zuständigen Lehrkraft und im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung Art und Umfang der fachlichen Begleitung fest. Diese soll je Schülerin oder Schüler mindestens 1 Prozent der Mindeststundenzahl betragen, die in der Stundentafel für die praktische Ausbildung festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/11#abs-5 (5) Die Betriebspraktika werden nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt. Sie finden in der Regel vollumfänglich in Ausbildungsbetrieben statt oder können, soweit die notwendigen sächlichen Voraussetzungen dafür vorhanden sind, in zeitlich begrenztem Umfang auch an der Berufsfachschule absolviert werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/11#abs-6 (6) Für die Betriebspraktika gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach vorheriger Festlegung seitens der Schulleiterin oder des Schulleiters die Einschätzung der Schülerleistung während des Betriebspraktikums entfällt.