Gesetze / Landesrecht Sachsen / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:

1. die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),

2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).

§ 63 § 65