nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 64 MStV (Sachsen) — Vielfaltssichernde Maßnahmen

Medienstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:

1. die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),

2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).