Gesetze / Landesrecht Sachsen / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 31g Veröffentlichung von Beanstandungen

Stand: 01.12.2025

Sachsen

Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.

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