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Finanzvermögen-Staatsvertrag

Volltext Erläuterungstext

Stand: 27.08.2026

Sachsen

zur Präambel des Staatsvertrages:

Regelungsgegenstand des Staatsvertrages ist ausschließlich das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages; nicht von den Regelungen des Staatsvertrages erfasst wird das (unter anderem land- und forstwirtschaftliche) Restitutionsvermögen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 des Einigungsvertrages . Für das ehemalige Preußenvermögen gelten die zwischen Bund und Land jeweils geschlossenen Vereinbarungen beziehungsweise Vergleiche.

Gegenüber der 2009 mit dem Bund und den Ländern abgestimmten Fassung der Präambel hat sich aufgrund der aktualisierten Übersicht des Bundes zum Finanzvermögen (Stand 31. Dezember 2009) eine wertmäßige Änderung ergeben: Danach steht nunmehr abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt einem Überschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro (Position der Länder) ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro (Position des Bundes) gegenüber.

zu Artikel 1, 5. Anstrich:

2009 war in den Vertragstext neben dem Verzicht des Bundes auf die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes die Forderung der kommunalen Landesverbände nach einem weitergehenden Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen gemäß § 988 in Verbindung mit §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen worden. Diese Erweiterung war in den Verhandlungen gegenüber dem Bund nicht durchzusetzen und wurde daher wieder gestrichen. Der Bund sah sich zu einem Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen nur in der Lage, wenn Kommunen und Länder im Gegenzug ihrerseits auf Aufwendungsersatzansprüche verzichten. Die Verankerung eines Verzichts auf Aufwendungsersatzansprüche durch die Kommunen im Staatsvertrag scheitert jedoch schon daran, dass die Kommunen nicht Vertragspartner des Staatsvertrages werden und Bund und Länder einen Verzicht zu Lasten Dritter nicht wirksam vereinbaren können. Der Vorschlag des Bundes, den Ländern die Forderungen abzutreten und so den Verzicht auf die Ebene Länder-Kommunen zu verlagern, stellt hiesigen Erachtens für die Länder keine Alternative dar, da weder der für die Länder entstehende Verwaltungsaufwand noch die Höhe der Gegenansprüche der Kommunen abschätzbar sind.

zu Artikel 2 Abs. 1

Regelungsziel ist die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens. Alle Ansprüche aus Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages sind damit erledigt.

Das in Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 geregelte Erlöschen des Treuhandverhältnisses des Bundes nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages ist logische Konsequenz der in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 geregelten abschließenden Aufteilung des Finanzvermögens, ebenso die Erledigung der Ansprüche aus Artikel 22 Absatz 1 Satz 5 des Einigungsvertrages . Hierdurch werden gegebenenfalls bestehende oder noch entstehende Aufwendungsersatzansprüche nicht berührt.

Mit der Aufteilung des Finanzvermögens und der Zuweisung des Restbestandes des Finanzvermögens an den Bund entsteht für den Bund die Notwendigkeit, die Eigentumslage hinsichtlich der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkt dinglichen Rechte eindeutig für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben klarzustellen. Der Eigentumsnachweis soll der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bei den Grundbuchämtern aufgrund der bestandskräftigen Zuordnungsentscheidung in Verbindung mit dem Staatsvertrag ohne weiteres möglich sein. Zusätzliche Übertragungsakte vom Bund auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sollen aus Kosten- und Verwaltungseffizienzgründen vermieden werden. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, 4. Kammer vom 4. Juni 2008, Az. 4 K 1652/06 wird insoweit hingewiesen.

zu Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 3 bis 5

Die Regelungen dienen der Rechtsklarheit. Die Hinweise der kommunalen Spitzenverbände wurden inhaltlich eingearbeitet.

zu Artikel 3

Artikel 3 führt nicht zu einer Veränderung der bestehenden Finanzierungsgrundlagen der Wismut GmbH und ist kein Präjudiz für künftige Entscheidungen zur Finanzierung der Wismut GmbH. Gegenstand des Finanzvermögens ist nur die durch die Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH übernommene Verpflichtung. Eventuell darüber hinausgehende Verpflichtungen der Wismut-GmbH gehören nicht zum Finanzvermögen. Eine nachträgliche Einbeziehung in das Finanzvermögen ist ausgeschlossen, da mit dem Wirksamwerden des Staatsvertrages das Finanzvermögen abschließend aufgeteilt und erloschen ist.

zu Artikel 6

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 verwiesen. Im Übrigen dienen die Regelungen der Rechtsklarheit. Der Verzicht von Bund und Ländern auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes ist umfassend und erfasst auch die entsprechenden Ansprüche von Bund und Ländern gegenüber den Kommunen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit (insbesondere für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Kommunen) wurde hier der Stichtag 31. Dezember 2011 aufgenommen.

zu Artikel 7

Die kommunalen Landesverbände hatten hier eine Regelung vorgeschlagen, bezüglich der noch nicht zugeordneten Vermögensgegenstände eine abschließende gesetzliche Regelung herbeizuführen. Dies geht jedoch über den möglichen Regelungsgegenstand dieses Staatsvertrages hinaus: Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben von der vertraglichen Regelung unberührt. In den Verhandlungen wurde der Bund jedoch auf das Problem der Kommunen, Zuordnungsverfahren nur für einen Teil der Grundstücke selbst in die Wege leiten zu können, hingewiesen (Antrag nur auf Zuordnung an sich selbst möglich); der Bund signalisierte hier die Bereitschaft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, von den Kommunen an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben herangetragene Fälle einvernehmlich und schnellstmöglich zu lösen. Zur Bekräftigung wurde Satz 2 aufgenommen. Soweit nach der Prüfung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben keine Zugehörigkeit zum Finanzvermögen gegeben ist, soll gemeinsam mit der Kommune die zuständige Behörde zur Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Absatz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes aufgefordert werden. Bund und Länder gehen gemeinsam davon aus, dass in diesen Fällen das erforderliche öffentliche Interesse vorliegt.

Artikel 9