Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen
Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen§ 3 Bestätigung von Eingliederungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/3#abs-1 (1) Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Juli 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen der in § 1 genannten Gemeinden und der Gemeinden, mit denen die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen Gebietsänderungsvereinbarungen geschlossen haben, werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Dies gilt nur, sofern
1. die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 21. Juli 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
2. nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417) die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/3#abs-2 (2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.