Gesetze / Landesrecht Sachsen / IT-Staatsvertrag

IT-Staatsvertrag

§ 8 Aufsicht

Stand: 27.08.2026

Sachsen

¹Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. ²Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. ³Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. ⁴Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. ⁵Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.

§ 7 § 9