Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG

§ 5 Grundsatz, entsprechende Anwendung von Vorschriften

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/5#abs-1 (1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/5#abs-2 (2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes Anwendung.

§ 4 § 6