Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG

§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/16c#abs-1 (1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/16c#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.

§ 16b § 16d