Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG

§ 13 Teilzeitbeschäftigung und familienbedingte Beurlaubung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/13#abs-1 (1) Für Soldatinnen und Soldaten ist nach Maßgabe des § 30a des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung sowie nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 und 7 des Soldatengesetzes familienbedingte Beurlaubung zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/13#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine familienbedingte Beurlaubung beantragen, sind durch ihre jeweilige personalbearbeitende Dienststelle insbesondere auf die dienst- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/13#abs-3 (3) Die Dienststelle hat darauf zu achten, dass die Soldatinnen und Soldaten in Teilzeitbeschäftigung eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und sich daraus für die anderen Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle keine unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastungen ergeben.

§ 12 § 14