Gesetze / Schienenlärmschutzgesetz

SchlärmschG

§ 3 Verbot lauter Güterwagen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/schl_rmschg--2017/3#abs-1 (1) Mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am 13. Dezember 2020 ist das Fahren oder Fahrenlassen von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/schl_rmschg--2017/3#abs-2 (2) Folgende Güterwagen sind einem Güterwagen gleichgestellt, der bei der Inbetriebnahme die Voraussetzungen der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften erfüllt hat:

1.
ohne Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen, der von Grauguss-Bremssohlen auf Verbundstoff-Bremssohlen oder Scheibenbremsen umgerüstet worden ist, oder
2.
mit Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen, der auf andere als die in Nummer 1 genannte Weise so umgebaut worden ist, dass er die für die Inbetriebnahme nachzuweisenden Emissionsgrenzwerte der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften einhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/schl_rmschg--2017/3#abs-3 (3) Ein Personenzug, in den ein oder mehrere laute Güterwagen eingestellt sind, ist einem Güterzug gleichgestellt, in den ein oder mehrere laute Güterwagen eingestellt sind.

§ 2 § 4