Gesetze / Schienenlärmschutzgesetz
SchlärmschG§ 3 Verbot lauter Güterwagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/schl_rmschg--2017/3#abs-1 (1) Mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am 13. Dezember 2020 ist das Fahren oder Fahrenlassen von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/schl_rmschg--2017/3#abs-2 (2) Folgende Güterwagen sind einem Güterwagen gleichgestellt, der bei der Inbetriebnahme die Voraussetzungen der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften erfüllt hat:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/schl_rmschg--2017/3#abs-3 (3) Ein Personenzug, in den ein oder mehrere laute Güterwagen eingestellt sind, ist einem Güterzug gleichgestellt, in den ein oder mehrere laute Güterwagen eingestellt sind.