Gesetze / Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen
Schaf/ZiegeZLpV§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/schaf_ziegezlpv/1#abs-1 (1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege werden mindestens
festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/schaf_ziegezlpv/1#abs-2 (2) Es umfassen mindestens
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/schaf_ziegezlpv/1#abs-3 (3) Nach Anlage 1 werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/schaf_ziegezlpv/1#abs-4 (4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.