die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,
b)
bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und
2.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung
festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.
für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,
b)
für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt,
2.
die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie
3.
die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/schaf_ziegezlpv/1#abs-4(4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.