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# § 1 Schaf/ZiegeZLpV

Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege werden mindestens

- 1. je nach der Zuchtrichtung

  - a) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,

  - b) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und

- 2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung

festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(2) Es umfassen mindestens

- 1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,

- 2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,

- 3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit,

- 4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,

- 5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei

  - a) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,

  - b) Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.

(3) Nach Anlage 1 werden

- 1. die Leistungsmerkmale

  - a) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,

  - b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt,

- 2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie

- 3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.

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Zitiervorschlag: § 1 Schaf/ZiegeZLpV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/schaf_ziegezlpv/1

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