Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Bund3 Fassungen

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

1.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;
2.
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
§ 6 § 7