Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
RVBund/KnErG§ 5 Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rvbund_knerg/5#abs-1 (1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rvbund_knerg/5#abs-2 (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.