Art 41 Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach diesem Abschnitt zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.