Art 4 Räumlicher Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/4#abs-1 (1) Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten für das Gebiet der Union.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/4#abs-2 (2) Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Union sind: a) Kanarische Inseln; b) französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannt sind; c) Ålandinseln; d) Kanalinseln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/4#abs-3 (3) Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten weder für Gebiete im Sinne des Artikels 355 Absatz 3 AEUV noch für folgende sonstige Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind: a) Insel Helgoland; b) Gebiet von Büsingen; c) Ceuta; d) Melilla; e) Livigno.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/4#abs-4 (4) Spanien kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass auf den Kanarischen Inseln — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/4#abs-5 (5) Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den Gebieten nach Absatz 2 Buchstabe b — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/4#abs-6 (6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Sonderstatus für den Berg Athos in Griechenland nicht entgegen.