Gesetze / RL (EU) 2020/262

RL (EU) 2020/262

Art 23 Aufteilung von Sendungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/23#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können dem Versender nach den vom Abgangsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ändert sich nichts; b) die Aufteilung wird in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen, der eine solche Vorgehensweise gestattet; c) die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates werden darüber informiert, wo die Aufteilung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/23#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Beförderungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

←Art 22 →Art 24