Art 14 Allgemeine Bestimmung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/14#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat erlässt die Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/14#abs-2 (2) Die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.