Gesetze / RL (EU) 2020/262

RL (EU) 2020/262

Art 14 Allgemeine Bestimmung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/14#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat erlässt die Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/14#abs-2 (2) Die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.

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