Art 17 Verfahrensbeschleunigung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-1828/17#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 zügig behandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-1828/17#abs-2 (2) Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden gegebenenfalls im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt.