(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 zügig behandelt werden.
(2) Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden gegebenenfalls im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt.