Gesetze / RL (EU) 2019/882

RL (EU) 2019/882

Art 31 Umsetzung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/31#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/31#abs-2 (2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Juni 2025 an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/31#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 8 spätestens 28. Juni 2027 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/31#abs-4 (4) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/31#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/31#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 4 Gebrauch machen, teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie zu diesem Zweck erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung.

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