Art 29 Rechtsdurchsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/29#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Befolgung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/29#abs-2 (2) Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen:
a) Bestimmungen, wonach ein Verbraucher die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen;
b) Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Richtlinie eingehalten wird, entweder im Namen oder im Interesse des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis in zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/29#abs-3 (3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen.