Gesetze / RL (EU) 2019/882

RL (EU) 2019/882

Art 22 Formale Nichtkonformität

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/22#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht;

b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

e) die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

f) die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig;

g) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/22#abs-2 (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

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