(1) Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht;
b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
e) die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
f) die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig;
g) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.