Art 12 Vermittlungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/12#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, legt ein Vermittlungsverfahren fest, wonach Mauterheber oder EETS-Anbieter die jeweilige Vermittlungsstelle in allen Streitfällen anrufen können, die im Zusammenhang mit ihren Vertragsbeziehungen oder Verhandlungen stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/12#abs-2 (2) Bei dem Verfahren nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Vermittlungsstelle innerhalb eines Monats nach Erhalt eines Antrags auf Tätigwerden feststellt, ob ihr alle für die Vermittlung erforderlichen Dokumente vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/12#abs-3 (3) Bei dem Vermittlungsverfahren nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme zu einem Streitfall spätestens sechs Monate nach Erhalt des Antrags auf Tätigwerden vorlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/12#abs-4 (4) Zur Erleichterung ihrer Arbeit ermächtigt jeder Mitgliedstaat seine Vermittlungsstelle, bei Mauterhebern, EETS-Anbietern und Dritten, die an der Bereitstellung des EETS im jeweiligen Mitgliedstaat beteiligt sind, relevante Informationen anzufordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/12#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten, die über mindestens ein EETS-Gebiet verfügen, und die Kommission ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Vermittlungsstellen untereinander Informationen über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren austauschen.