Gesetze / RL (EU) 2019/520

RL (EU) 2019/520

Art 11 Einrichtung und Aufgaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/11#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, benennt eine Vermittlungsstelle oder richtet eine solche ein, um die Vermittlung zwischen Mauterhebern, die über ein EETS-Gebiet auf seinem Hoheitsgebiet verfügen, und EETS-Anbietern, die mit den Mauterhebern Verträge geschlossen haben oder in Vertragsverhandlungen stehen, zu erleichtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/11#abs-2 (2) Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt darauf zu achten, dass die Vertragsbedingungen, die ein Mauterheber den EETS-Anbietern auferlegt, diskriminierungsfrei sind. Sie ist befugt darauf zu achten, dass der EETS gemäß den in Artikel 7 niedergelegten Grundsätzen vergütet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/11#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ihre Vermittlungsstelle in ihrer Organisation und Rechtsform unabhängig von den gewerblichen Interessen der Mauterheber und der Mautdiensteanbieter ist.

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